Richtig werben auf Social Media
Eine der beliebtesten Formen heutzutage, die eigenen Produkte oder Dienstleistungen zu bewerben, sind – insbesondere bei Start-ups und Jungunternehmen – die sozialen Medien. Doch da das Internet keinesfalls ein rechtsfreier Raum ist, gilt es einiges zu beachten.
1. Do: Achte auf Rechte Dritter bei der Einbindung von Bildern in deine Social-Media-Accounts
Bilder sind vor allem durch das Urheberrecht geschützt und rechtlich als eigentümliche geistige Schöpfungen einer Person konkret zugeordnet. Aufgrund der engen Beziehung zwischen dem Schöpfer und seinem Werk kommt auch nur ihm das Urheberrecht zu. Im Social-Media-Kontext sind urheberrechtlich insbesondere das Vervielfältigungs- und das Zurverfügungstellungsrecht, also das Anbieten zum interaktiven Abruf, relevant. Sobald man ein fremdes Bild hochlädt, verletzt man damit das Urheberrecht an diesem, insofern nicht die Berechtigung dazu erteilt wurde. Um nicht in ein solches Fettnäpfchen zu treten, kann man fremde Inhalte linken oder framen. Beim Linking (Setzen von Links) und Framing (unmittelbares Anzeigen von Inhalten Dritter in Fenstern) werden lediglich Verweise zu anderen Quellen gesetzt. Dadurch wird der Zugriff auf ein fremdes Bild ermöglicht, ohne es zu vervielfältigen. Voraussetzung hierfür ist freilich, dass keine technischen Schutzmaßnahmen überwunden wurden, wie beispielsweise ein privates Konto, das nicht der Öffentlichkeit zugänglich ist.
2. Do: Halte dich an die DSGVO beim Veröffentlichen von Fotos
Bilder von Personen stellen personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) dar. Bei der Veröffentlichung von Fotos, wie von einer Veranstaltung, müssen daher die Regeln der DSGVO eingehalten werden. Eine einfache Möglichkeit ist hierbei die Einholung des Einverständnisses der betroffenen Person zur Veröffentlichung ihrer Fotos oder Datenschutzhinweise auszuhängen. Als Grundregel gilt: Bei öffentlichen Veranstaltungen kann man mit der Aufnahme und der Veröffentlichung von Fotos rechnen. Wenn diese nicht bloßstellend sind, lediglich gewöhnliche Situationen festhalten und je größer der abgebildete Personenkreis ist, desto eher ist das Posten der Fotos – wie auf der Social-Media-Seite des Unternehmens – gerechtfertigt. Bei Detailaufnahmen sollte man lieber die Einwilligung des Abgebildeten einholen. Der Abgebildete hat aber ein Recht zum Widerruf der Einwilligung.
3. Don’t: Größere Beliebtheit durch Fake-Reviews und gekaufte Likes vortäuschen
Irreführende Geschäftspraktiken sind im UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) geregelt. Dieses soll den Leistungswettbewerb sichern und gewährleisten, dass niemand Vorteile aus unerlaubten Praktiken zieht. Eine Geschäftspraktik ist irreführend, wenn sie unrichtige Angaben enthält oder sonst geeignet ist, einen Marktteilnehmer zu täuschen, sodass dieser eine geschäftliche Entscheidung trifft, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dazu zählt auch das Vortäuschen einer größeren Beliebtheit durch beispielsweise Fake-Reviews oder direkt gekaufte Likes auf Social-Media-Plattformen. Hingegen ist die Teilnahme an einem Gewinnspiel, die von der Abgabe eines „Likes“ abhängig ist, nicht per se irreführend, weil der Klick auf den Like-Button eine neutrale Bedeutung der allgemeinen Gefallensäußerung darstellt.
4. Do: Sei vorsichtig mit Vergleichen zu Mitbewerbern
Vergleichende Werbung, die einen Mitbewerber oder dessen Leistungen erkennbar macht, ist nur zulässig, wenn man bestimmte Spielregeln einhält: Der Vergleich zwischen dem eigenen und fremden Unternehmen oder deren Leistungen kann sich nur auf objektive Eigenschaften beziehen und darf nicht irreführend oder herabsetzend gegenüber dem Mitstreiter sein. Es gilt stets das Sachlichkeitsgebot: Die vergleichende Werbung soll dem Verbraucher nützliche Informationen liefern. Bei einer unzulässigen vergleichenden Werbung hat der Mitbewerber Anspruch auf Unterlassung. Da solche Verfahren sehr teuer sein können, sollte man lieber die Finger von unsachlichen Vergleichen mit anderen Unternehmen lassen.
5. Do: Kennzeichne deine Werbung richtig
Werbliche Beiträge gegen Entgelt in Medien müssen klar und ersichtlich als solche gekennzeichnet werden. Als Entgelt ist nicht nur Geld, sondern jeder (Vermögens-)Vorteil gemeint, wie zum Beispiel auch Gratisprodukte oder Sponsoring. Die Kennzeichnungspflicht entfällt aber, wenn der werbliche Inhalt klar aus dem Posting hervorgeht – dabei entstehen aber immer wieder Zweifel, weshalb die Kennzeichnung von Werbung ausdrücklich zu empfehlen ist. Werbeschaltungen müssen als „Anzeige“, „entgeltliche Einschaltung“ oder „Werbung“ gekennzeichnet werden – Bezeichnungen wie „ad“ oder „promotion“ sind nicht ausreichend. Prüft daher vor der Werbeschaltungen genau, ob ihr eure Werbeschaltungen klar und deutlich als solche gekennzeichnet habt.